Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 643
§ 643 – Kündigung bei unterlassener Mitwirkung
Der Unternehmer ist im Falle des § 642 berechtigt, dem Besteller zur Nachholung der Handlung eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass er den Vertrag kündige, wenn die Handlung nicht bis zum Ablauf der Frist vorgenommen werde. Der Vertrag gilt als aufgehoben, wenn nicht die Nachholung bis zum Ablauf der Frist erfolgt.
Kurz erklärt
- Der Unternehmer kann dem Besteller eine Frist setzen, um eine bestimmte Handlung nachzuholen.
- Diese Frist muss angemessen sein.
- Der Unternehmer erklärt, dass er den Vertrag kündigen wird, wenn die Handlung nicht bis zum Fristende erfolgt.
- Wenn die Handlung nicht bis zum Ablauf der Frist nachgeholt wird, ist der Vertrag aufgehoben.
- Der Besteller muss also rechtzeitig handeln, um den Vertrag zu behalten.