Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 853
§ 853 – Arglisteinrede
Erlangt jemand durch eine von ihm begangene unerlaubte Handlung eine Forderung gegen den Verletzten, so kann der Verletzte die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Anspruch auf Aufhebung der Forderung verjährt ist.
Kurz erklärt
- Wenn jemand durch eine unerlaubte Handlung eine Forderung gegen eine andere Person erlangt, hat die verletzte Person Rechte.
- Die verletzte Person kann die Erfüllung der Forderung verweigern.
- Dies gilt auch, wenn der Anspruch auf Aufhebung der Forderung bereits verjährt ist.
- Die Verjährung betrifft nicht das Recht der verletzten Person, die Forderung abzulehnen.
- Die Regel schützt die verletzte Person vor unrechtmäßigen Forderungen.