Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 126a

§ 126a – Elektronische Form

(1) Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, so muss der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versehen. (2) Bei einem Vertrag müssen die Parteien jeweils ein gleichlautendes Dokument in der in Absatz 1 bezeichneten Weise elektronisch signieren.

Kurz erklärt

  • Die schriftliche Form kann durch eine elektronische Form ersetzt werden.
  • Der Aussteller muss seinen Namen hinzufügen.
  • Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden.
  • Bei Verträgen müssen beide Parteien ein gleichlautendes Dokument erstellen.
  • Beide Parteien müssen das Dokument elektronisch signieren.