Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1770

§ 1770 – Wirkung der Annahme

(1) Die Wirkungen der Annahme eines Volljährigen erstrecken sich nicht auf die Verwandten des Annehmenden. Der Ehegatte oder Lebenspartner des Annehmenden wird nicht mit dem Angenommenen, dessen Ehegatte oder Lebenspartner wird nicht mit dem Annehmenden verschwägert. (2) Die Rechte und Pflichten aus dem Verwandtschaftsverhältnis des Angenommenen und seiner Abkömmlinge zu ihren Verwandten werden durch die Annahme nicht berührt, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt. (3) Der Annehmende ist dem Angenommenen und dessen Abkömmlingen vor den leiblichen Verwandten des Angenommenen zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet.

Kurz erklärt

  • Die Annahme eines Volljährigen hat keine Auswirkungen auf die Verwandten des Annehmenden.
  • Der Ehepartner oder Lebenspartner des Annehmenden wird nicht mit dem Angenommenen verwandt.
  • Die Verwandtschaftsverhältnisse des Angenommenen und seiner Nachkommen bleiben durch die Annahme unberührt, sofern das Gesetz nichts anderes sagt.
  • Der Annehmende hat eine Unterhaltspflicht gegenüber dem Angenommenen und dessen Nachkommen.
  • Diese Unterhaltspflicht hat Vorrang vor den Ansprüchen der leiblichen Verwandten des Angenommenen.