Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1771

§ 1771 – Aufhebung des Annahmeverhältnisses

Das Familiengericht kann das Annahmeverhältnis, das zu einem Volljährigen begründet worden ist, auf Antrag des Annehmenden und des Angenommenen aufheben, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Im Übrigen kann das Annahmeverhältnis nur in sinngemäßer Anwendung der Vorschrift des § 1760 Abs. 1 bis 5 aufgehoben werden. An die Stelle der Einwilligung des Kindes tritt der Antrag des Anzunehmenden.

Kurz erklärt

  • Das Familiengericht kann die Adoption eines Volljährigen aufheben.
  • Dies kann auf Antrag des Annehmenden oder des Angenommenen geschehen.
  • Eine wichtige Voraussetzung für die Aufhebung ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes.
  • Für die Aufhebung gelten ähnliche Regeln wie in § 1760 Abs. 1 bis 5.
  • Anstelle der Zustimmung des Kindes ist der Antrag des Anzunehmenden erforderlich.