Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2253
§ 2253 – Widerruf eines Testaments
Der Erblasser kann ein Testament sowie eine einzelne in einem Testament enthaltene Verfügung jederzeit widerrufen.
Kurz erklärt
- Der Erblasser kann sein Testament jederzeit ändern.
- Er kann auch einzelne Bestimmungen im Testament widerrufen.
- Der Widerruf kann zu jedem Zeitpunkt erfolgen.
- Es gibt keine speziellen Bedingungen für den Widerruf.
- Der Erblasser bleibt in der Entscheidung frei.