Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2253

§ 2253 – Widerruf eines Testaments

Der Erblasser kann ein Testament sowie eine einzelne in einem Testament enthaltene Verfügung jederzeit widerrufen.

Kurz erklärt

  • Der Erblasser kann sein Testament jederzeit ändern.
  • Er kann auch einzelne Bestimmungen im Testament widerrufen.
  • Der Widerruf kann zu jedem Zeitpunkt erfolgen.
  • Es gibt keine speziellen Bedingungen für den Widerruf.
  • Der Erblasser bleibt in der Entscheidung frei.