§ 2252 – Gültigkeitsdauer der Nottestamente
(1) Ein nach § 2249, § 2250 oder § 2251 errichtetes Testament gilt als nicht errichtet, wenn seit der Errichtung drei Monate verstrichen sind und der Erblasser noch lebt. (2) Beginn und Lauf der Frist sind gehemmt, solange der Erblasser außerstande ist, ein Testament vor einem Notar zu errichten. (3) Tritt im Falle des § 2251 der Erblasser vor dem Ablauf der Frist eine neue Seereise an, so wird die Frist mit der Wirkung unterbrochen, dass nach Beendigung der neuen Reise die volle Frist von neuem zu laufen beginnt. (4) Wird der Erblasser nach dem Ablauf der Frist für tot erklärt oder wird seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt, so behält das Testament seine Kraft, wenn die Frist zu der Zeit, zu welcher der Erblasser nach den vorhandenen Nachrichten noch gelebt hat, noch nicht verstrichen war.
Kurz erklärt
- Ein Testament, das nach bestimmten Paragraphen erstellt wurde, ist ungültig, wenn der Erblasser nach drei Monaten noch lebt.
- Die Frist wird gestoppt, wenn der Erblasser nicht in der Lage ist, ein Testament vor einem Notar zu erstellen.
- Wenn der Erblasser während der Frist eine neue Seereise antritt, beginnt die Frist nach der Rückkehr erneut.
- Ein Testament bleibt gültig, wenn der Erblasser nach Ablauf der Frist für tot erklärt wird, solange die Frist bis zu seinem letzten bekannten Lebenszeitpunkt noch nicht abgelaufen war.
- Die Regelungen betreffen spezifische Arten von Testamenten und deren Gültigkeit unter bestimmten Umständen.