Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 109

§ 109 – Widerrufsrecht des anderen Teils

(1) Bis zur Genehmigung des Vertrags ist der andere Teil zum Widerruf berechtigt. Der Widerruf kann auch dem Minderjährigen gegenüber erklärt werden. (2) Hat der andere Teil die Minderjährigkeit gekannt, so kann er nur widerrufen, wenn der Minderjährige der Wahrheit zuwider die Einwilligung des Vertreters behauptet hat; er kann auch in diesem Falle nicht widerrufen, wenn ihm das Fehlen der Einwilligung bei dem Abschluss des Vertrags bekannt war.

Kurz erklärt

  • Bis zur Genehmigung des Vertrags kann der andere Teil widerrufen.
  • Der Widerruf kann auch gegenüber einem Minderjährigen erklärt werden.
  • Kennt der andere Teil die Minderjährigkeit, kann er nur unter bestimmten Bedingungen widerrufen.
  • Der Widerruf ist möglich, wenn der Minderjährige falsche Angaben zur Einwilligung gemacht hat.
  • Wenn der andere Teil wusste, dass die Einwilligung fehlte, kann er nicht widerrufen.