Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 30
§ 30 – Besondere Vertreter
Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass neben dem Vorstand für gewisse Geschäfte besondere Vertreter zu bestellen sind. Die Vertretungsmacht eines solchen Vertreters erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtsgeschäfte, die der ihm zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt.
Kurz erklärt
- Die Satzung erlaubt die Bestellung besonderer Vertreter neben dem Vorstand.
- Diese Vertreter können für bestimmte Geschäfte eingesetzt werden.
- Ihre Vertretungsmacht gilt in der Regel für alle üblichen Rechtsgeschäfte in ihrem Aufgabenbereich.
- Die genauen Aufgaben und Befugnisse werden in der Satzung festgelegt.
- Im Zweifelsfall sind sie für alle relevanten Geschäfte zuständig.