Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1059a

§ 1059a – Übertragbarkeit bei juristischer Person oder rechtsfähiger Personengesellschaft

(1) Steht ein Nießbrauch einer juristischen Person zu, so ist er nach Maßgabe der folgenden Vorschriften übertragbar: Geht das Vermögen der juristischen Person auf dem Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf einen anderen über, so geht auch der Nießbrauch auf den Rechtsnachfolger über, es sei denn, dass der Übergang ausdrücklich ausgeschlossen ist. normal normal Wird sonst ein von einer juristischen Person betriebenes Unternehmen oder ein Teil eines solchen Unternehmens auf einen anderen übertragen, so kann auf den Erwerber auch ein Nießbrauch übertragen werden, sofern er den Zwecken des Unternehmens oder des Teils des Unternehmens zu dienen geeignet ist. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, wird durch eine Erklärung der zuständigen Landesbehörde festgestellt. Die Erklärung bindet die Gerichte und die Verwaltungsbehörden. Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung die zuständige Landesbehörde. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. normal normal normal arabic (2) Einer juristischen Person steht eine rechtsfähige Personengesellschaft gleich.

Kurz erklärt

  • Nießbrauch einer juristischen Person kann übertragen werden.
  • Bei Gesamtrechtsnachfolge geht der Nießbrauch auf den neuen Rechtsnachfolger über, es sei denn, er ist ausgeschlossen.
  • Bei Unternehmensübertragungen kann der Nießbrauch auf den Käufer übertragen werden, wenn er den Unternehmenszwecken dient.
  • Die zuständige Landesbehörde stellt fest, ob die Voraussetzungen für die Übertragung gegeben sind.
  • Eine rechtsfähige Personengesellschaft wird rechtlich wie eine juristische Person behandelt.