Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1059b
§ 1059b – Unpfändbarkeit
Ein Nießbrauch kann auf Grund der Vorschrift des § 1059a weder gepfändet noch verpfändet noch mit einem Nießbrauch belastet werden.
Kurz erklärt
- Ein Nießbrauch kann nicht gepfändet werden.
- Ein Nießbrauch kann nicht verpfändet werden.
- Ein Nießbrauch kann nicht mit einem weiteren Nießbrauch belastet werden.
- Diese Regelung basiert auf § 1059a.
- Der Schutz des Nießbrauchs ist gesetzlich festgelegt.