Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1753

§ 1753 – Annahme nach dem Tode

(1) Der Ausspruch der Annahme kann nicht nach dem Tode des Kindes erfolgen. (2) Nach dem Tode des Annehmenden ist der Ausspruch nur zulässig, wenn der Annehmende den Antrag beim Familiengericht eingereicht oder bei oder nach der notariellen Beurkundung des Antrags den Notar damit betraut hat, den Antrag einzureichen. (3) Wird die Annahme nach dem Tode des Annehmenden ausgesprochen, so hat sie die gleiche Wirkung, wie wenn sie vor dem Tode erfolgt wäre.

Kurz erklärt

  • Die Annahme eines Kindes kann nicht nach dessen Tod erfolgen.
  • Nach dem Tod des Annehmenden ist die Annahme nur möglich, wenn ein Antrag beim Familiengericht eingereicht wurde.
  • Der Annehmende kann auch einen Notar beauftragen, den Antrag einzureichen.
  • Wenn die Annahme nach dem Tod des Annehmenden ausgesprochen wird, hat sie die gleiche Wirkung wie eine vorherige Annahme.
  • Die Regelungen betreffen die rechtlichen Aspekte der Adoption.