Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1374

§ 1374 – Anfangsvermögen

(1) Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands gehört. (2) Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, wird nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist. (3) Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen.

Kurz erklärt

  • Anfangsvermögen ist das Vermögen eines Ehegatten nach Abzug der Schulden beim Eintritt in den Güterstand.
  • Vermögen, das nach dem Eintritt in den Güterstand durch Erbschaft, Schenkung oder Ausstattung erworben wird, zählt zum Anfangsvermögen, wenn es nicht als Einkommen gilt.
  • Verbindlichkeiten werden bei der Berechnung des Anfangsvermögens abgezogen.
  • Es wird nur das Vermögen berücksichtigt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten übrig bleibt.
  • Vermögen, das über die Schulden hinausgeht, wird nicht in die Berechnung einbezogen.