§ 1375 – Endvermögen
(1) Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands gehört. Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen. (2) Dem Endvermögen eines Ehegatten wird der Betrag hinzugerechnet, um den dieses Vermögen dadurch vermindert ist, dass ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands unentgeltliche Zuwendungen gemacht hat, durch die er nicht einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen hat, normal normal Vermögen verschwendet hat oder normal normal Handlungen in der Absicht vorgenommen hat, den anderen Ehegatten zu benachteiligen. normal normal normal arabic Ist das Endvermögen eines Ehegatten geringer als das Vermögen, das er in der Auskunft zum Trennungszeitpunkt angegeben hat, so hat dieser Ehegatte darzulegen und zu beweisen, dass die Vermögensminderung nicht auf Handlungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 zurückzuführen ist. (3) Der Betrag der Vermögensminderung wird dem Endvermögen nicht hinzugerechnet, wenn sie mindestens zehn Jahre vor Beendigung des Güterstands eingetreten ist oder wenn der andere Ehegatte mit der unentgeltlichen Zuwendung oder der Verschwendung einverstanden gewesen ist.
Kurz erklärt
- Endvermögen ist das Vermögen eines Ehegatten nach Abzug der Schulden bei Beendigung des Güterstands.
- Verbindlichkeiten werden über das Vermögen hinaus abgezogen.
- Unentgeltliche Zuwendungen, die nicht aus einer moralischen Pflicht oder Rücksichtnahme erfolgen, mindern das Endvermögen.
- Wenn das Endvermögen geringer ist als zum Trennungszeitpunkt angegeben, muss der Ehegatte nachweisen, dass die Vermögensminderung nicht auf bestimmte Handlungen zurückzuführen ist.
- Vermögensminderungen, die mindestens zehn Jahre vor Beendigung des Güterstands stattfanden oder bei denen der andere Ehegatte einverstanden war, werden nicht berücksichtigt.