Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1857

§ 1857 – Widerrufsrecht des Vertragspartners

Hat der Betreuer dem anderen Teil gegenüber wahrheitswidrig die Genehmigung des Betreuungsgerichts behauptet, so ist der andere Teil bis zur Mitteilung der nachträglichen Genehmigung des Betreuungsgerichts zum Widerruf berechtigt, es sei denn, dass ihm das Fehlen der Genehmigung bei dem Abschluss des Vertrags bekannt war.

Kurz erklärt

  • Der Betreuer darf nicht fälschlicherweise behaupten, dass das Betreuungsgericht eine Genehmigung erteilt hat.
  • Wenn er dies tut, hat der andere Teil das Recht, den Vertrag zu widerrufen.
  • Dieses Widerrufsrecht gilt bis zur Mitteilung einer nachträglichen Genehmigung des Betreuungsgerichts.
  • Der andere Teil kann den Vertrag nur widerrufen, wenn er nicht wusste, dass keine Genehmigung vorlag.
  • Das Fehlen der Genehmigung muss dem anderen Teil zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannt gewesen sein, um den Widerruf auszuschließen.