§ 578b – Verträge über die Miete digitaler Produkte
(1) Auf einen Verbrauchervertrag, bei dem der Unternehmer sich verpflichtet, dem Verbraucher digitale Produkte zu vermieten, sind die folgenden Vorschriften nicht anzuwenden: § 535 Absatz 1 Satz 2 und die §§ 536 bis 536d über die Rechte bei Mängeln und normal normal § 543 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 4 über die Rechte bei unterbliebener Bereitstellung. normal normal normal arabic An die Stelle der nach Satz 1 nicht anzuwendenden Vorschriften treten die Vorschriften des Abschnitts 3 Titel 2a. Der Anwendungsausschluss nach Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn der Vertrag die Bereitstellung eines körperlichen Datenträgers zum Gegenstand hat, der ausschließlich als Träger digitaler Inhalte dient. (2) Wenn der Verbraucher einen Verbrauchervertrag nach Absatz 1 wegen unterbliebener Bereitstellung (§ 327c), Mangelhaftigkeit (§ 327m) oder Änderung (§ 327r Absatz 3 und 4) des digitalen Produkts beendet, sind die §§ 546 bis 548 nicht anzuwenden. An die Stelle der nach Satz 1 nicht anzuwendenden Vorschriften treten die Vorschriften des Abschnitts 3 Titel 2a. (3) Für einen Verbrauchervertrag, bei dem der Unternehmer sich verpflichtet, dem Verbraucher eine Sache zu vermieten, die ein digitales Produkt enthält oder mit ihm verbunden ist, gelten die Anwendungsausschlüsse nach den Absätzen 1 und 2 entsprechend für diejenigen Bestandteile des Vertrags, die das digitale Produkt betreffen. (4) Auf einen Vertrag zwischen Unternehmern, der der Bereitstellung digitaler Produkte gemäß eines Verbrauchervertrags nach Absatz 1 oder Absatz 3 dient, ist § 536a Absatz 2 über den Anspruch des Unternehmers gegen den Vertriebspartner auf Ersatz von denjenigen Aufwendungen nicht anzuwenden, die er im Verhältnis zum Verbraucher nach § 327l zu tragen hatte. An die Stelle des nach Satz 1 nicht anzuwendenden § 536a Absatz 2 treten die Vorschriften des Abschnitts 3 Titel 2a Untertitel 2.
Kurz erklärt
- Bei Verbraucherverträgen über die Vermietung digitaler Produkte gelten bestimmte Vorschriften nicht, insbesondere zu Mängeln und Bereitstellung.
- Statt der nicht anwendbaren Vorschriften treten spezielle Regelungen aus einem anderen Abschnitt in Kraft.
- Der Ausschluss dieser Vorschriften gilt nicht, wenn der Vertrag einen physischen Datenträger umfasst, der digitale Inhalte enthält.
- Bei der Beendigung eines solchen Vertrags wegen Mängeln oder unterbliebener Bereitstellung sind ebenfalls bestimmte Vorschriften nicht anwendbar.
- Für Verträge zwischen Unternehmern, die digitale Produkte betreffen, gelten ähnliche Ausschlüsse wie für Verbraucherverträge.