Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 760

§ 760 – Vorauszahlung

(1) Die Leibrente ist im Voraus zu entrichten. (2) Eine Geldrente ist für drei Monate vorauszuzahlen; bei einer anderen Rente bestimmt sich der Zeitabschnitt, für den sie im Voraus zu entrichten ist, nach der Beschaffenheit und dem Zwecke der Rente. (3) Hat der Gläubiger den Beginn des Zeitabschnitts erlebt, für den die Rente im Voraus zu entrichten ist, so gebührt ihm der volle auf den Zeitabschnitt entfallende Betrag.

Kurz erklärt

  • Die Leibrente muss im Voraus bezahlt werden.
  • Eine Geldrente ist für drei Monate im Voraus zu zahlen.
  • Bei anderen Renten hängt der Vorauszahlungszeitraum von der Art und dem Zweck der Rente ab.
  • Wenn der Gläubiger den Beginn des Vorauszahlungszeitraums erlebt hat, erhält er den vollen Betrag.
  • Der Betrag entspricht dem Zeitraum, für den die Rente im Voraus gezahlt wurde.