Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2061

§ 2061 – Aufgebot der Nachlassgläubiger

(1) Jeder Miterbe kann die Nachlassgläubiger öffentlich auffordern, ihre Forderungen binnen sechs Monaten bei ihm oder bei dem Nachlassgericht anzumelden. Ist die Aufforderung erfolgt, so haftet nach der Teilung jeder Miterbe nur für den seinem Erbteil entsprechenden Teil einer Forderung, soweit nicht vor dem Ablauf der Frist die Anmeldung erfolgt oder die Forderung ihm zur Zeit der Teilung bekannt ist. (2) Die Aufforderung ist durch den Bundesanzeiger und durch das für die Bekanntmachungen des Nachlassgerichts bestimmte Blatt zu veröffentlichen. Die Frist beginnt mit der letzten Einrückung. Die Kosten fallen dem Erben zur Last, der die Aufforderung erlässt.

Kurz erklärt

  • Miterben können Nachlassgläubiger auffordern, ihre Forderungen innerhalb von sechs Monaten anzumelden.
  • Nach der Teilung haften Miterben nur für den Teil der Forderung, der ihrem Erbteil entspricht, wenn die Forderung rechtzeitig angemeldet wurde.
  • Die Aufforderung muss im Bundesanzeiger und in einem speziellen Blatt des Nachlassgerichts veröffentlicht werden.
  • Die Frist zur Anmeldung beginnt mit der letzten Veröffentlichung der Aufforderung.
  • Die Kosten für die Veröffentlichung trägt der Miterbe, der die Aufforderung erlassen hat.