Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 975

§ 975 – Rechte des Finders nach Ablieferung

Durch die Ablieferung der Sache oder des Versteigerungserlöses an die zuständige Behörde werden die Rechte des Finders nicht berührt. Lässt die zuständige Behörde die Sache versteigern, so tritt der Erlös an die Stelle der Sache. Die zuständige Behörde darf die Sache oder den Erlös nur mit Zustimmung des Finders einem Empfangsberechtigten herausgeben.

Kurz erklärt

  • Die Ablieferung der gefundenen Sache oder des Versteigerungserlöses an die Behörde beeinträchtigt die Rechte des Finders nicht.
  • Wenn die Behörde die Sache versteigert, wird der Erlös anstelle der Sache betrachtet.
  • Die Behörde darf die Sache oder den Erlös nur mit Zustimmung des Finders an den Berechtigten herausgeben.