Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2373

§ 2373 – Dem Verkäufer verbleibende Teile

Ein Erbteil, der dem Verkäufer nach dem Abschluss des Kaufs durch Nacherbfolge oder infolge des Wegfalls eines Miterben anfällt, sowie ein dem Verkäufer zugewendetes Vorausvermächtnis ist im Zweifel nicht als mitverkauft anzusehen. Das Gleiche gilt von Familienpapieren und Familienbildern.

Kurz erklärt

  • Ein Erbteil, der nach dem Kauf an den Verkäufer fällt, ist nicht automatisch mitverkauft.
  • Dies gilt auch für Vorausvermächtnisse, die dem Verkäufer zustehen.
  • Familienpapiere und Familienbilder sind ebenfalls nicht mitverkauft.
  • Es besteht im Zweifel keine automatische Einbeziehung dieser Gegenstände in den Kauf.
  • Der Verkäufer behält diese speziellen Erbteile und persönlichen Gegenstände.