Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2372
§ 2372 – Dem Käufer zustehende Vorteile
Die Vorteile, welche sich aus dem Wegfall eines Vermächtnisses oder einer Auflage oder aus der Ausgleichungspflicht eines Miterben ergeben, gebühren dem Käufer.
Kurz erklärt
- Der Käufer profitiert von der Streichung eines Vermächtnisses oder einer Auflage.
- Auch Vorteile aus der Ausgleichungspflicht eines Miterben kommen dem Käufer zugute.
- Der Käufer erhält somit finanzielle Vorteile.
- Diese Regelung betrifft Erbschaften und Miterben.
- Der Käufer wird rechtlich begünstigt durch diese Änderungen.