Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2372

§ 2372 – Dem Käufer zustehende Vorteile

Die Vorteile, welche sich aus dem Wegfall eines Vermächtnisses oder einer Auflage oder aus der Ausgleichungspflicht eines Miterben ergeben, gebühren dem Käufer.

Kurz erklärt

  • Der Käufer profitiert von der Streichung eines Vermächtnisses oder einer Auflage.
  • Auch Vorteile aus der Ausgleichungspflicht eines Miterben kommen dem Käufer zugute.
  • Der Käufer erhält somit finanzielle Vorteile.
  • Diese Regelung betrifft Erbschaften und Miterben.
  • Der Käufer wird rechtlich begünstigt durch diese Änderungen.