Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1101

§ 1101 – Befreiung des Berechtigten

Soweit der Berechtigte nach § 1100 dem Käufer oder dessen Rechtsnachfolger den Kaufpreis zu erstatten hat, wird er von der Verpflichtung zur Zahlung des aus dem Vorkauf geschuldeten Kaufpreises frei.

Kurz erklärt

  • Der Berechtigte muss dem Käufer oder dessen Nachfolger den Kaufpreis zurückzahlen.
  • Wenn der Berechtigte das tut, muss er nicht den Kaufpreis aus dem Vorkauf zahlen.
  • Die Rückzahlung des Kaufpreises befreit ihn von weiteren Zahlungsverpflichtungen.
  • Dies gilt nur, wenn die Rückzahlung an den Käufer oder dessen Nachfolger erfolgt.
  • Die Regelung betrifft die Verpflichtungen aus dem Vorkauf.