Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1101
§ 1101 – Befreiung des Berechtigten
Soweit der Berechtigte nach § 1100 dem Käufer oder dessen Rechtsnachfolger den Kaufpreis zu erstatten hat, wird er von der Verpflichtung zur Zahlung des aus dem Vorkauf geschuldeten Kaufpreises frei.
Kurz erklärt
- Der Berechtigte muss dem Käufer oder dessen Nachfolger den Kaufpreis zurückzahlen.
- Wenn der Berechtigte das tut, muss er nicht den Kaufpreis aus dem Vorkauf zahlen.
- Die Rückzahlung des Kaufpreises befreit ihn von weiteren Zahlungsverpflichtungen.
- Dies gilt nur, wenn die Rückzahlung an den Käufer oder dessen Nachfolger erfolgt.
- Die Regelung betrifft die Verpflichtungen aus dem Vorkauf.