Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1102

§ 1102 – Befreiung des Käufers

Verliert der Käufer oder sein Rechtsnachfolger infolge der Geltendmachung des Vorkaufsrechts das Eigentum, so wird der Käufer, soweit der von ihm geschuldete Kaufpreis noch nicht berichtigt ist, von seiner Verpflichtung frei; den berichtigten Kaufpreis kann er nicht zurückfordern.

Kurz erklärt

  • Wenn der Käufer oder sein Nachfolger durch das Vorkaufsrecht das Eigentum verliert, wird er von seiner Kaufpreisverpflichtung befreit.
  • Dies gilt nur, wenn der Kaufpreis noch nicht angepasst wurde.
  • Der Käufer muss den Kaufpreis nicht mehr zahlen, wenn er das Eigentum verliert.
  • Der Käufer kann den bereits angepassten Kaufpreis nicht zurückfordern.
  • Die Regelung betrifft die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Vorkaufsrecht.