Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 562b

§ 562b – Selbsthilferecht, Herausgabeanspruch

(1) Der Vermieter darf die Entfernung der Sachen, die seinem Pfandrecht unterliegen, auch ohne Anrufen des Gerichts verhindern, soweit er berechtigt ist, der Entfernung zu widersprechen. Wenn der Mieter auszieht, darf der Vermieter diese Sachen in seinen Besitz nehmen. (2) Sind die Sachen ohne Wissen oder unter Widerspruch des Vermieters entfernt worden, so kann er die Herausgabe zum Zwecke der Zurückschaffung auf das Grundstück und, wenn der Mieter ausgezogen ist, die Überlassung des Besitzes verlangen. Das Pfandrecht erlischt mit dem Ablauf eines Monats, nachdem der Vermieter von der Entfernung der Sachen Kenntnis erlangt hat, wenn er diesen Anspruch nicht vorher gerichtlich geltend gemacht hat.

Kurz erklärt

  • Der Vermieter kann die Entfernung von Sachen, die ihm gehören, ohne Gerichtsbeschluss verhindern.
  • Wenn der Mieter auszieht, darf der Vermieter diese Sachen in Besitz nehmen.
  • Wurden die Sachen ohne Wissen des Vermieters entfernt, kann er deren Rückgabe verlangen.
  • Der Vermieter kann auch verlangen, dass die Sachen zurück auf das Grundstück gebracht werden.
  • Das Pfandrecht erlischt nach einem Monat, wenn der Vermieter nicht rechtzeitig gerichtlich handelt.