Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2023
§ 2023 – Haftung bei Rechtshängigkeit, Nutzungen und Verwendungen
(1) Hat der Erbschaftsbesitzer zur Erbschaft gehörende Sachen herauszugeben, so bestimmt sich von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an der Anspruch des Erben auf Schadensersatz wegen Verschlechterung, Untergangs oder einer aus einem anderen Grund eintretenden Unmöglichkeit der Herausgabe nach den Vorschriften, die für das Verhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer von dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Eigentumsanspruchs an gelten. (2) Das Gleiche gilt von dem Anspruch des Erben auf Herausgabe oder Vergütung von Nutzungen und von dem Anspruch des Erbschaftsbesitzers auf Ersatz von Verwendungen.
Kurz erklärt
- Der Erbschaftsbesitzer muss Erbschaftsgegenstände herausgeben.
- Der Anspruch des Erben auf Schadensersatz beginnt mit der Rechtshängigkeit.
- Schadensersatz bezieht sich auf Verschlechterung, Verlust oder Unmöglichkeit der Herausgabe.
- Die Regelungen gelten auch für Ansprüche auf Nutzungen und Vergütung.
- Der Erbschaftsbesitzer kann Ersatz für Aufwendungen verlangen.