§ 240a – Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Folgendes festzulegen: Gattungen von Inhaberpapieren und Orderpapieren nach § 234 Absatz 1, die zur Sicherheitsleistung geeignet sind und die Voraussetzungen, unter denen Hypothekenforderungen, Grundschulden und Rentenschulden zur Sicherheitsleistung geeignet sind, sowie normal normal die Voraussetzungen für Anlagen nach den §§ 1079, 1288 Absatz 1 und § 2119. normal normal normal arabic (2) Die Festlegungen nach Absatz 1 Nummer 1 müssen gewährleisten, dass der Gläubiger bei Unvermögen des Schuldners oder wenn der Schuldner aus anderen Gründen nicht zur Leistung bereit ist, die Schuld durch Verwertung der hinterlegten Wertpapiere, der Hypothekenforderung oder der Grund- und Rentenschulden begleichen kann.
Kurz erklärt
- Das Bundesministerium der Justiz kann durch Rechtsverordnung bestimmte Arten von Inhaber- und Orderpapieren festlegen, die als Sicherheit dienen können.
- Es werden auch die Bedingungen definiert, unter denen Hypothekenforderungen, Grundschulden und Rentenschulden als Sicherheiten geeignet sind.
- Die Regelungen betreffen auch Anlagen gemäß bestimmten Paragraphen des Gesetzes.
- Die Festlegungen müssen sicherstellen, dass Gläubiger im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners die Schulden durch Verwertung der hinterlegten Sicherheiten begleichen können.
- Der Bundesrat muss diesen Rechtsverordnungen nicht zustimmen.