Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 241
§ 241 – Pflichten aus dem Schuldverhältnis
(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen. (2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
Kurz erklärt
- Der Gläubiger kann vom Schuldner eine Leistung verlangen.
- Die Leistung kann auch darin bestehen, dass der Schuldner etwas unterlässt.
- Das Schuldverhältnis regelt die Pflichten beider Parteien.
- Beide Parteien müssen die Rechte und Interessen des jeweils anderen respektieren.
- Es gibt keine festen Vorgaben für den Inhalt des Schuldverhältnisses.