Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 969
§ 969 – Herausgabe an den Verlierer
Der Finder wird durch die Herausgabe der Sache an den Verlierer auch den sonstigen Empfangsberechtigten gegenüber befreit.
Kurz erklärt
- Der Finder gibt die gefundene Sache an den Verlierer zurück.
- Durch die Rückgabe wird der Finder von weiteren Ansprüchen befreit.
- Dies gilt auch für andere Personen, die Anspruch auf die Sache haben könnten.
- Der Finder muss sich keine Sorgen um andere Empfangsberechtigte machen.
- Die Rückgabe schützt den Finder vor rechtlichen Konsequenzen.