Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 969

§ 969 – Herausgabe an den Verlierer

Der Finder wird durch die Herausgabe der Sache an den Verlierer auch den sonstigen Empfangsberechtigten gegenüber befreit.

Kurz erklärt

  • Der Finder gibt die gefundene Sache an den Verlierer zurück.
  • Durch die Rückgabe wird der Finder von weiteren Ansprüchen befreit.
  • Dies gilt auch für andere Personen, die Anspruch auf die Sache haben könnten.
  • Der Finder muss sich keine Sorgen um andere Empfangsberechtigte machen.
  • Die Rückgabe schützt den Finder vor rechtlichen Konsequenzen.