Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 407

§ 407 – Rechtshandlungen gegenüber dem bisherigen Gläubiger

(1) Der neue Gläubiger muss eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen Gläubiger bewirkt, sowie jedes Rechtsgeschäft, das nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger in Ansehung der Forderung vorgenommen wird, gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei der Leistung oder der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt. (2) Ist in einem nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger anhängig gewordenen Rechtsstreit ein rechtskräftiges Urteil über die Forderung ergangen, so muss der neue Gläubiger das Urteil gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei dem Eintritt der Rechtshängigkeit gekannt hat.

Kurz erklärt

  • Der neue Gläubiger muss Leistungen und Rechtsgeschäfte, die nach der Abtretung zwischen Schuldner und altem Gläubiger stattfinden, akzeptieren, es sei denn, der Schuldner kennt die Abtretung.
  • Wenn ein Rechtsstreit nach der Abtretung zwischen Schuldner und altem Gläubiger anhängig ist und ein Urteil gefällt wird, muss der neue Gläubiger dieses Urteil akzeptieren.
  • Der neue Gläubiger kann das Urteil nur ablehnen, wenn der Schuldner die Abtretung zum Zeitpunkt des Rechtsstreits kannte.
  • Die Regelungen gelten nur für Forderungen, die nach der Abtretung entstanden sind.
  • Es ist wichtig, dass der Schuldner über die Abtretung informiert ist, um die Rechte des neuen Gläubigers zu beeinflussen.