Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 406

§ 406 – Aufrechnung gegenüber dem neuen Gläubiger

Der Schuldner kann eine ihm gegen den bisherigen Gläubiger zustehende Forderung auch dem neuen Gläubiger gegenüber aufrechnen, es sei denn, dass er bei dem Erwerb der Forderung von der Abtretung Kenntnis hatte oder dass die Forderung erst nach der Erlangung der Kenntnis und später als die abgetretene Forderung fällig geworden ist.

Kurz erklärt

  • Der Schuldner kann seine Forderung gegen den alten Gläubiger mit dem neuen Gläubiger verrechnen.
  • Dies gilt nur, wenn der Schuldner nicht von der Abtretung der Forderung wusste.
  • Wenn der Schuldner von der Abtretung wusste, kann er nicht verrechnen.
  • Die Verrechnung ist auch ausgeschlossen, wenn die Forderung nach dem Wissen um die Abtretung fällig wird.
  • Die Regelung betrifft die Beziehung zwischen Schuldner und Gläubiger.