Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2013

§ 2013 – Folgen der unbeschränkten Haftung des Erben

(1) Haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt, so finden die Vorschriften der §§ 1973 bis 1975, 1977 bis 1980, 1989 bis 1992 keine Anwendung; der Erbe ist nicht berechtigt, die Anordnung einer Nachlassverwaltung zu beantragen. Auf eine nach § 1973 oder nach § 1974 eingetretene Beschränkung der Haftung kann sich der Erbe jedoch berufen, wenn später der Fall des § 1994 Abs. 1 Satz 2 oder des § 2005 Abs. 1 eintritt. (2) Die Vorschriften der §§ 1977 bis 1980 und das Recht des Erben, die Anordnung einer Nachlassverwaltung zu beantragen, werden nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Erbe einzelnen Nachlassgläubigern gegenüber unbeschränkt haftet.

Kurz erklärt

  • Der Erbe haftet unbeschränkt für die Nachlassverbindlichkeiten.
  • Bestimmte Vorschriften (§§ 1973 bis 1975, 1977 bis 1980, 1989 bis 1992) finden keine Anwendung.
  • Der Erbe kann keine Nachlassverwaltung beantragen.
  • Eine spätere Haftungsbeschränkung kann geltend gemacht werden, wenn bestimmte Bedingungen eintreten.
  • Unbeschränkte Haftung gegenüber einzelnen Gläubigern schließt das Recht auf Nachlassverwaltung nicht aus.