Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1989
§ 1989 – Erschöpfungseinrede des Erben
Ist das Nachlassinsolvenzverfahren durch Verteilung der Masse oder durch einen Insolvenzplan beendet, so findet auf die Haftung des Erben die Vorschrift des § 1973 entsprechende Anwendung.
Kurz erklärt
- Das Nachlassinsolvenzverfahren endet entweder durch Verteilung des Nachlasses oder durch einen Insolvenzplan.
- Nach dem Ende des Verfahrens gilt eine spezielle Regelung für die Haftung des Erben.
- Diese Regelung entspricht der Vorschrift des § 1973.
- Der Erbe haftet also nach bestimmten Vorgaben.
- Die Haftung des Erben wird durch das Verfahren beeinflusst.