Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1006

§ 1006 – Eigentumsvermutung für Besitzer

(1) Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei. Dies gilt jedoch nicht einem früheren Besitzer gegenüber, dem die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, es sei denn, dass es sich um Geld oder Inhaberpapiere handelt. (2) Zugunsten eines früheren Besitzers wird vermutet, dass er während der Dauer seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen sei. (3) Im Falle eines mittelbaren Besitzes gilt die Vermutung für den mittelbaren Besitzer.

Kurz erklärt

  • Der aktuelle Besitzer einer beweglichen Sache wird als Eigentümer vermutet.
  • Diese Vermutung gilt nicht gegenüber einem früheren Besitzer, dem die Sache gestohlen oder verloren wurde, außer bei Geld oder Inhaberpapiere.
  • Ein früherer Besitzer wird als Eigentümer während seiner Besitzdauer vermutet.
  • Bei mittelbarem Besitz gilt die Vermutung auch für den mittelbaren Besitzer.
  • Die Regelungen betreffen bewegliche Sachen und deren Eigentum.