Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 146
§ 146 – Erlöschen des Antrags
Der Antrag erlischt, wenn er dem Antragenden gegenüber abgelehnt oder wenn er nicht diesem gegenüber nach den §§ 147 bis 149 rechtzeitig angenommen wird.
Kurz erklärt
- Ein Antrag wird ungültig, wenn er abgelehnt wird.
- Der Antrag erlischt auch, wenn er nicht rechtzeitig angenommen wird.
- Die Fristen für die Annahme sind in den §§ 147 bis 149 geregelt.
- Der Antrag muss gegenüber dem Antragenden behandelt werden.
- Ohne rechtzeitige Annahme verfällt der Antrag.