Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 385

§ 385 – Freihändiger Verkauf

Hat die Sache einen Börsen- oder Marktpreis, so kann der Schuldner den Verkauf aus freier Hand durch einen zu solchen Verkäufen öffentlich ermächtigten Handelsmakler oder durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person zum laufenden Preis bewirken.

Kurz erklärt

  • Wenn die Sache einen Börsen- oder Marktpreis hat, kann der Schuldner sie verkaufen.
  • Der Verkauf kann durch einen Handelsmakler erfolgen, der öffentlich ermächtigt ist.
  • Alternativ kann der Verkauf auch durch eine Person geschehen, die zur öffentlichen Versteigerung befugt ist.
  • Der Verkauf muss zum aktuellen Preis erfolgen.
  • Der Schuldner hat die Freiheit, den Verkauf auf diese Weise durchzuführen.