Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 420
§ 420 – Teilbare Leistung
Schulden mehrere eine teilbare Leistung oder haben mehrere eine teilbare Leistung zu fordern, so ist im Zweifel jeder Schuldner nur zu einem gleichen Anteil verpflichtet, jeder Gläubiger nur zu einem gleichen Anteil berechtigt.
Kurz erklärt
- Wenn mehrere Personen eine teilbare Leistung schulden, sind sie im Zweifel gleichmäßig verantwortlich.
- Jeder Schuldner muss nur einen gleichen Anteil der Leistung erbringen.
- Wenn mehrere Gläubiger eine teilbare Leistung fordern, haben sie ebenfalls gleichmäßige Ansprüche.
- Im Zweifelsfall gilt die Regelung für alle Beteiligten.
- Die Verpflichtungen und Rechte sind also gleichmäßig verteilt.