Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1052

§ 1052 – Gerichtliche Verwaltung mangels Sicherheitsleistung

(1) Ist der Nießbraucher zur Sicherheitsleistung rechtskräftig verurteilt, so kann der Eigentümer statt der Sicherheitsleistung verlangen, dass die Ausübung des Nießbrauchs für Rechnung des Nießbrauchers einem von dem Gericht zu bestellenden Verwalter übertragen wird. Die Anordnung der Verwaltung ist nur zulässig, wenn dem Nießbraucher auf Antrag des Eigentümers von dem Gericht eine Frist zur Sicherheitsleistung bestimmt worden und die Frist verstrichen ist; sie ist unzulässig, wenn die Sicherheit vor dem Ablauf der Frist geleistet wird. (2) Der Verwalter steht unter der Aufsicht des Gerichts wie ein für die Zwangsverwaltung eines Grundstücks bestellter Verwalter. Verwalter kann auch der Eigentümer sein. (3) Die Verwaltung ist aufzuheben, wenn die Sicherheit nachträglich geleistet wird.

Kurz erklärt

  • Wenn der Nießbraucher verurteilt wurde, kann der Eigentümer die Verwaltung des Nießbrauchs an einen gerichtlich bestellten Verwalter übertragen.
  • Dies ist nur möglich, wenn der Nießbraucher eine Frist zur Sicherheitsleistung erhalten hat und diese Frist abgelaufen ist.
  • Die Übertragung der Verwaltung ist nicht zulässig, wenn die Sicherheit vor Ablauf der Frist geleistet wird.
  • Der Verwalter unterliegt der gerichtlichen Aufsicht, ähnlich wie bei der Zwangsverwaltung eines Grundstücks.
  • Die Verwaltung kann aufgehoben werden, wenn die Sicherheitsleistung nachträglich erbracht wird.