Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 650v
§ 650v – Abschlagszahlungen
Der Unternehmer kann von dem Besteller Abschlagszahlungen nur verlangen, soweit sie gemäß einer Verordnung auf Grund von Artikel 244 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vereinbart sind.
Kurz erklärt
- Der Unternehmer darf Abschlagszahlungen vom Besteller verlangen.
- Diese Zahlungen müssen vertraglich vereinbart sein.
- Die Vereinbarung basiert auf einer speziellen Verordnung.
- Diese Verordnung ist Teil des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch.
- Artikel 244 des Einführungsgesetzes ist relevant für diese Regelung.