Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 650v

§ 650v – Abschlagszahlungen

Der Unternehmer kann von dem Besteller Abschlagszahlungen nur verlangen, soweit sie gemäß einer Verordnung auf Grund von Artikel 244 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vereinbart sind.

Kurz erklärt

  • Der Unternehmer darf Abschlagszahlungen vom Besteller verlangen.
  • Diese Zahlungen müssen vertraglich vereinbart sein.
  • Die Vereinbarung basiert auf einer speziellen Verordnung.
  • Diese Verordnung ist Teil des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch.
  • Artikel 244 des Einführungsgesetzes ist relevant für diese Regelung.