Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1601

§ 1601 – Unterhaltsverpflichtete

Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

Kurz erklärt

  • Verwandte in gerader Linie sind beispielsweise Eltern und Kinder.
  • Diese Verwandten müssen sich gegenseitig finanziell unterstützen.
  • Die Unterhaltspflicht gilt unabhängig von der finanziellen Situation.
  • Es ist eine gesetzliche Verpflichtung, die nicht ignoriert werden kann.
  • Die Unterstützung kann in Form von Geld oder anderen Hilfen erfolgen.