Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1601
§ 1601 – Unterhaltsverpflichtete
Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.
Kurz erklärt
- Verwandte in gerader Linie sind beispielsweise Eltern und Kinder.
- Diese Verwandten müssen sich gegenseitig finanziell unterstützen.
- Die Unterhaltspflicht gilt unabhängig von der finanziellen Situation.
- Es ist eine gesetzliche Verpflichtung, die nicht ignoriert werden kann.
- Die Unterstützung kann in Form von Geld oder anderen Hilfen erfolgen.