Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1602
§ 1602 – Bedürftigkeit
(1) Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. (2) Ein minderjähriges Kind kann von seinen Eltern, auch wenn es Vermögen hat, die Gewährung des Unterhalts insoweit verlangen, als die Einkünfte seines Vermögens und der Ertrag seiner Arbeit zum Unterhalt nicht ausreichen.
Kurz erklärt
- Unterhaltsberechtigt sind nur Personen, die sich selbst nicht finanzieren können.
- Minderjährige Kinder haben Anspruch auf Unterhalt von ihren Eltern.
- Auch wenn ein Kind Vermögen hat, können die Eltern Unterhalt zahlen müssen.
- Der Anspruch auf Unterhalt besteht, wenn das Vermögen und die Einkünfte des Kindes nicht ausreichen.
- Eltern sind verpflichtet, ihren minderjährigen Kindern Unterhalt zu gewähren, wenn nötig.