Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1812
§ 1812 – Aufhebung und Ende der Pflegschaft
(1) Die Pflegschaft ist aufzuheben, wenn der Grund für die Anordnung der Pflegschaft weggefallen ist. (2) Die Pflegschaft endet mit der Beendigung der elterlichen Sorge oder der Vormundschaft, im Falle der Pflegschaft zur Besorgung einer einzelnen Angelegenheit mit deren Erledigung.
Kurz erklärt
- Die Pflegschaft kann aufgehoben werden, wenn der Grund dafür nicht mehr besteht.
- Die Pflegschaft endet, wenn die elterliche Sorge oder Vormundschaft beendet wird.
- Bei einer Pflegschaft für eine bestimmte Angelegenheit endet sie mit deren Erledigung.
- Es gibt klare Bedingungen, unter denen die Pflegschaft endet.
- Die Aufhebung der Pflegschaft erfolgt, wenn die Gründe nicht mehr relevant sind.