Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1990

§ 1990 – Dürftigkeitseinrede des Erben

(1) Ist die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wegen Mangels einer den Kosten entsprechenden Masse nicht tunlich oder wird aus diesem Grunde die Nachlassverwaltung aufgehoben oder das Insolvenzverfahren eingestellt, so kann der Erbe die Befriedigung eines Nachlassgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass nicht ausreicht. Der Erbe ist in diesem Falle verpflichtet, den Nachlass zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung herauszugeben. (2) Das Recht des Erben wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Gläubiger nach dem Eintritt des Erbfalls im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung ein Pfandrecht oder eine Hypothek oder im Wege der einstweiligen Verfügung eine Vormerkung erlangt hat.

Kurz erklärt

  • Wenn die Nachlassverwaltung oder das Nachlassinsolvenzverfahren wegen unzureichender Mittel nicht möglich ist, kann der Erbe die Zahlung an Gläubiger verweigern.
  • Der Erbe muss jedoch den Nachlass zur Befriedigung des Gläubigers herausgeben, wenn Zwangsvollstreckung erforderlich ist.
  • Das Recht des Erben bleibt bestehen, auch wenn der Gläubiger nach dem Erbfall Pfandrechte oder Hypotheken erlangt hat.
  • Der Erbe ist nicht verpflichtet, mehr zu zahlen, als der Nachlass wert ist.
  • Die Nachlassverwaltung kann aufgehoben oder das Insolvenzverfahren eingestellt werden, wenn die Mittel nicht ausreichen.