Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1989

§ 1989 – Erschöpfungseinrede des Erben

Ist das Nachlassinsolvenzverfahren durch Verteilung der Masse oder durch einen Insolvenzplan beendet, so findet auf die Haftung des Erben die Vorschrift des § 1973 entsprechende Anwendung.

Kurz erklärt

  • Das Nachlassinsolvenzverfahren endet entweder durch Verteilung des Nachlasses oder durch einen Insolvenzplan.
  • Nach dem Ende des Verfahrens gilt eine spezielle Regelung für die Haftung des Erben.
  • Diese Regelung entspricht der Vorschrift des § 1973.
  • Der Erbe haftet also nach bestimmten Vorgaben.
  • Die Haftung des Erben wird durch das Verfahren beeinflusst.