Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 46
§ 46 – Anfall an den Fiskus
Fällt das Vereinsvermögen an den Fiskus, so finden die Vorschriften über eine dem Fiskus als gesetzlichem Erben anfallende Erbschaft entsprechende Anwendung. Der Fiskus hat das Vermögen tunlichst in einer den Zwecken des Vereins entsprechenden Weise zu verwenden.
Kurz erklärt
- Wenn das Vermögen eines Vereins an den Staat geht, gelten die Regeln für Erbschaften.
- Der Staat wird als gesetzlicher Erbe betrachtet.
- Das Vermögen soll möglichst entsprechend den Zielen des Vereins verwendet werden.
- Der Staat hat die Verantwortung, das Vermögen sinnvoll einzusetzen.
- Es gibt Vorgaben, wie der Staat mit dem Vereinsvermögen umgehen soll.