Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1626d
§ 1626d – Form; Mitteilungspflicht
(1) Sorgeerklärungen und Zustimmungen müssen öffentlich beurkundet werden. (2) Die beurkundende Stelle teilt die Abgabe von Sorgeerklärungen und Zustimmungen unter Angabe des Geburtsdatums und des Geburtsorts des Kindes sowie des Namens, den das Kind zur Zeit der Beurkundung seiner Geburt geführt hat, dem nach § 87c Abs. 6 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Jugendamt zu den in § 58 des Achten Buches Sozialgesetzbuch genannten Zwecken unverzüglich mit.
Kurz erklärt
- Sorgeerklärungen und Zustimmungen müssen öffentlich beurkundet werden.
- Die beurkundende Stelle informiert das zuständige Jugendamt über die abgegebenen Erklärungen.
- Die Mitteilung enthält das Geburtsdatum und den Geburtsort des Kindes.
- Auch der Name des Kindes zur Zeit der Beurkundung wird übermittelt.
- Die Informationen werden für die in § 58 des Achten Buches Sozialgesetzbuch genannten Zwecke verwendet.