Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 739

§ 739 – Verjährung von Ansprüchen aus der Gesellschafterhaftung

(1) Ist die Gesellschaft durch Liquidation oder auf andere Weise erloschen, verjähren Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft in fünf Jahren, sofern nicht der Anspruch gegen die Gesellschaft einer kürzeren Verjährung unterliegt. (2) Die Verjährung beginnt abweichend von § 199 Absatz 1, sobald der Gläubiger von dem Erlöschen der Gesellschaft Kenntnis erlangt hat oder das Erlöschen der Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen worden ist. (3) Beginnt die Verjährung des Anspruchs gegen die Gesellschaft neu oder wird die Verjährung des Anspruchs gegenüber der Gesellschaft nach den §§ 203, 204, 205 oder 206 gehemmt, wirkt dies auch gegenüber den Gesellschaftern, die der Gesellschaft zur Zeit des Erlöschens angehört haben.

Kurz erklärt

  • Ansprüche gegen Gesellschafter verjähren in fünf Jahren nach dem Erlöschen der Gesellschaft.
  • Die Verjährung beginnt, wenn der Gläubiger vom Erlöschen der Gesellschaft erfährt oder es im Handelsregister eingetragen ist.
  • Eine kürzere Verjährungsfrist gilt, wenn der Anspruch gegen die Gesellschaft selbst kürzer ist.
  • Wenn die Verjährung des Anspruchs gegen die Gesellschaft neu beginnt oder gehemmt wird, gilt das auch für die Gesellschafter.
  • Diese Regelung betrifft Gesellschafter, die zum Zeitpunkt des Erlöschens der Gesellschaft Mitglieder waren.