Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 655d

§ 655d – Nebenentgelte

Der Darlehensvermittler darf für Leistungen, die mit der Vermittlung des Verbraucherdarlehensvertrags oder dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags zusammenhängen, außer der Vergütung nach § 655c Satz 1 sowie eines gegebenenfalls vereinbarten Entgelts für Beratungsleistungen ein Entgelt nicht vereinbaren. Jedoch kann vereinbart werden, dass dem Darlehensvermittler entstandene, erforderliche Auslagen zu erstatten sind. Dieser Anspruch darf die Höhe oder die Höchstbeträge, die der Darlehensvermittler dem Verbraucher gemäß Artikel 247 § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche mitgeteilt hat, nicht übersteigen.

Kurz erklärt

  • Der Darlehensvermittler darf nur eine bestimmte Vergütung für seine Leistungen verlangen.
  • Zusätzlich kann ein Entgelt für Beratungsleistungen vereinbart werden.
  • Der Darlehensvermittler kann für notwendige Auslagen eine Erstattung verlangen.
  • Die Erstattung darf bestimmte Höchstbeträge nicht überschreiten.
  • Diese Höchstbeträge müssen dem Verbraucher vorher mitgeteilt werden.