Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 655c
§ 655c – Vergütung
Der Verbraucher ist zur Zahlung der Vergütung für die Tätigkeiten nach § 655a Absatz 1 nur verpflichtet, wenn infolge der Vermittlung, des Nachweises oder auf Grund der sonstigen Tätigkeit des Darlehensvermittlers das Darlehen an den Verbraucher geleistet wird und ein Widerruf des Verbrauchers nach § 355 nicht mehr möglich ist. Soweit der Verbraucherdarlehensvertrag mit Wissen des Darlehensvermittlers der vorzeitigen Ablösung eines anderen Darlehens (Umschuldung) dient, entsteht ein Anspruch auf die Vergütung nur, wenn sich der effektive Jahreszins nicht erhöht; bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses für das abzulösende Darlehen bleiben etwaige Vermittlungskosten außer Betracht.
Kurz erklärt
- Der Verbraucher muss die Vergütung für den Darlehensvermittler nur zahlen, wenn das Darlehen tatsächlich gewährt wird und ein Widerruf nicht mehr möglich ist.
- Wenn der Darlehensvermittler weiß, dass das neue Darlehen zur Ablösung eines anderen Darlehens dient, entsteht die Vergütung nur, wenn der effektive Jahreszins nicht steigt.
- Bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses für das abzulösende Darlehen werden Vermittlungskosten nicht berücksichtigt.
- Die Regelung betrifft spezifisch die Tätigkeiten des Darlehensvermittlers gemäß § 655a Absatz 1.
- Der Verbraucher hat Rechte, die den Widerruf des Darlehens betreffen.