Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 121
§ 121 – Anfechtungsfrist
(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist. (2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.
Kurz erklärt
- Die Anfechtung muss sofort erfolgen, nachdem man vom Grund der Anfechtung erfahren hat.
- Bei Abwesenden gilt die Anfechtung als rechtzeitig, wenn sie sofort abgesendet wird.
- Eine Anfechtung ist nicht mehr möglich, wenn seit der Willenserklärung zehn Jahre vergangen sind.
- Es gibt keine Fristverlängerung für die Anfechtung.
- Der Anfechtende muss ohne schuldhaftes Zögern handeln.