Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1450
§ 1450 – Gemeinschaftliche Verwaltung durch die Ehegatten
(1) Wird das Gesamtgut von den Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet, so sind die Ehegatten insbesondere nur gemeinschaftlich berechtigt, über das Gesamtgut zu verfügen und Rechtsstreitigkeiten zu führen, die sich auf das Gesamtgut beziehen. Der Besitz an den zum Gesamtgut gehörenden Sachen gebührt den Ehegatten gemeinschaftlich. (2) Ist eine Willenserklärung den Ehegatten gegenüber abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Ehegatten.
Kurz erklärt
- Ehegatten verwalten das Gesamtgut gemeinsam.
- Sie können nur gemeinsam über das Gesamtgut verfügen.
- Rechtsstreitigkeiten über das Gesamtgut müssen ebenfalls gemeinsam geführt werden.
- Der Besitz der Sachen im Gesamtgut gehört beiden Ehegatten gemeinsam.
- Eine Willenserklärung kann an einen der Ehegatten gerichtet werden.